
Tiny Houses erleben derzeit einen gigantischen Boom und schon bald sollen Tiny Houses ohne störenden Bauantrag fast überall aufgestellt werden dürfen. Interessenten von Tiny Houses (zu deutsch: winzige Häuser) beklagten regelmäßig die hohen bürokratischen Hürden bei der Erteilung einer Baugenehmigung für diese ökologisch hochwertigen Mikrohäuser.
Möglich werden soll das durch eine brandaktuelle Novelle zum Baugesetzbuch (BauGB), wonach für ein mobiles Tiny House eine pauschale Baugenehmigung erteilt werden kann, die dann im gesamten Bundesgebiet gelten soll. Wie aus gut unterrichteten Kreisen bekannt wurde, soll sich Bundes-Innenminister Horst Seehofer persönlich für eine unbürokratische Lösung eingesetzt haben, dessen älteste Tochter Ulrike selbst ein Tiny House erworben haben soll und ihrem Vater über die Beschwerlichkeiten mit der Baugenehmigung berichtet hatte. Die Novelle soll noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, damit es planungsgemäß ab 01. Juli 2021 in Kraft treten kann.
Die pauschale Tiny House-Baugenehmigung (im Amtsdeutsch kurz: THBG) soll für alle straßenzugelassenen Tiny Houses mit einer zulässigen Mindestgeschwindigkeit von 63 km/h gelten, was als Voraussetzung für die Nutzung der Bundesautobahnen erforderlich ist. Nicht straßenzugelassene Tiny Houses und solche mit geringerer zulässiger Mindestgeschwindigkeit sind entsprechend von dieser Regelung ausgenommen. Die THBG soll dann grundsätzlich für alle Wohn- und Ferienhaussiedlungen, Campingplätze sowie frei zugängliche Wiesen und Wälder im Bundes- bzw. Landesbesitz gelten. Das Bewohnen von Seeufern ist aus Naturschutzgründen nur bei Einhaltung eines Mindestabstands zur Uferzone von fünf Metern erlaubt. Das Befahren von Bootsstegen mit Tiny Houses bleibt allerdings weiterhin verboten.

Als erstes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern eine Anpassung ihrer Landesbauordnung (LBauO M-V) angekündigt. Danach sollen bei der Nutzung von Ostseestränden zu Wohnzwecken besondere Zeiten und Regelungen gelten. Ausgenommen ist generell die Sommersaison von Juni bis August. Auch außerhalb dieser Zeiten darf das Tiny House nicht größer als fünf der Länge nach hintereinander aufgestellte Strandkörbe sein und die Stromversorgung muss im Sinne der Unfallverhütung mindestens 20 cm tief eingegraben werden. Die Bürgermeister der Ostseebäder Kühlungsborn und Graal-Müritz sowie die Kommunen auf der Insel Usedom haben bereits Widerstand gegen diese Planungen angekündigt. Sie befürchten wilde Bauwagen-Camps an ihren Stränden. Weitere Bundesländer haben besondere Regelungen angemeldet, die sie speziell für THBGs in ihre Landesbauordnungen aufzunehmen gedenken.

Gewerbliche Hersteller von Tiny Houses können dafür direkt bei der Straßenverkehrszulassung bei TÜV oder DEKRA einen gesonderten THBG-Antrag stellen. Der TÜV prüft dann auch gleichzeitig die baurechtlichen Bedingungen wie Baustatik, Wärmeschutznachweis usw.
Gleichzeitig prüft der TÜV, für welche Regionen in Deutschland die Statik berechnet ist. Denn in vielen Gebieten gelten in Sachen Windlast, Schneelast oder sogar Erdbeben (z.B. Regionen um Aachen oder Tübingen) besondere baurechtliche Bedingungen. Je nach Statikberechnung können dann gewisse Regionen (z.B. Nordseeküste mit einer Windlastzone 4) gesperrt oder freigegeben werden. Die Hersteller werden dann verpflichtet, die Risikozonen, in denen die Tiny Houses aufgestellt werden dürfen, explizit auszuweisen.
Die Mehrkosten für ein THBG-Tiny House sollen nach ersten Verlautbarungen bei ca. 250 € pro Jahr liegen und direkt über den KFZ-Steuerbescheid eingezogen werden. Welche Mehrkosten für die Erst-Lizensierung entstehen werden, konnten auf Anfrage weder TÜV noch DEKRA konkretisieren.
Der besondere Clou dabei dürfte jedoch sein, dass auch gleichzeitig der § 27 Bundesmeldegesetz (BMG) angepasst werden soll, der Ausnahmen von der gesetzlichen Meldepflicht regelt. Mit jeder pauschalen THBG soll auch ein pauschalierter Antrag für den Tiny-House-Erstwohnsitz (kurz: THEW) verbunden sein. Dieser kann dann online über eine bundeseinheitliche Website beantragt werden. Mit der Eingangsbestätigung bekommt der Antragsteller auch gleich einen vorläufig gültigen Personalausweis mit neuer Anschrift zum Ausdrucken zugeschickt. Allerdings ist der THEW nur in Verbindung mit der pauschalen THBG gültig. Diese Vereinfachung soll insbesondere solchen Tiny House-Besitzern zugute kommen, die regelmäßig ihren Wohnsitz wechseln müssen. Ein Tiny House-Erstwohnsitz kann jedoch nur einmal pro Monat neu beantragt werden, womit der Gesetzgeber schlichtweg verhindern will, dass mit dieser Lösung Missbrauch betrieben wird, indem durch schnelle Wohnsitzwechsel eine strafrechtliche Verfolgung erschwert werden kann.
Als einer der ersten Tiny House-Hersteller in Europa hat die Rolling Tiny House GmbH, Neumünster, angekündigt, sich um eine THBG-Lizensierung für ihre Tiny Houses zu bemühen. „Wir freuen uns riesig darüber, dass wir gemeinsam mit der Frau Tochter an den richtigen Strippen ziehen konnten,“ so Rolling Tiny House-Geschäftsführer Peter L. Pedersen, „und wir hoffen, dass wir unseren Kunden schon in Kürze die ersten THBG-lizensierten Tiny Houses vorstellen können.“ Der Hersteller erwartet ein bundesweit reges Interesse und hat dafür bereits ein gesonderte Vormerkliste auf seiner Website eingerichtet, über die weitere Informationen bezogen werden können.
Achtung, ein Hinweis zum Abschluss:
Kompliment an alle kritischen Leser, die diese Nachricht auf den 1. April erkannt haben. Es ist tatsächlich eine April-Meldung allerdings mit tieferem Hintergrund. Nichts von dem ist wahr. Keine pauschale Baugenehmigung, keine Tochter vom Seehofer, kein Aufstellen an Wiesen und in Wäldern, kein Wohnort am Strand und auch kein ausdruckbarer Personalausweis. Was allerdings wahr ist, ist die Baustatik, die auf alle Risikozonen (Windlast, Schneelast und Erdbeben) berechnet sein muss. Das gilt ganz besonders für mobile Häuser, bei denen man heute noch nicht weiß, wo es später einmal stehen wird. Aber auch das ist „nur“ eine Frage der Baugenehmigungsfähigkeit und der Haftungsfrage des Herstellers, wenn er nicht klar herausstellt, wo das Tiny House überhaupt gefahrlos aufgestellt werden darf.
Leider gibt es immer noch viel zu viele Tiny House Fans, die extrem leichtgläubig sind und auf Fake-News oder falsche Herstellerangaben hereinfallen.
Es bleibt deshalb dabei: Auch ein Tiny House ist ein Wohngebäude, für das ein Baugrundstück, eine Baugenehmigung und den Anschluss an die öffentliche Ver- und Entsorgung benötigt wird. Dazu gehören u.a. eine geprüfte Baustatik eines in Deutschland zugelassenen Statikers und ein Wärmeschutznachweis gem. Gebäudeenergiegesetz. Deshalb bleibt auch das Thema „Autarkie“ ein reiner simpler Verkaufstrick, der mit der Realität herzlich wenig zu tun hat.
Und je kleiner ein Haus und je dünner die Dämmung ist, desto unmöglicher wird es, den gesetzlich vorgeschriebenen Wärmeschutznachweis zu erfüllen. Deshalb sind Tiny-Wohnhäuser niemals Billighäuser sondern hochkomplexe High-Tec-Häuser – eben Hybriden „Wohngebäude und Fahrzeuge“ zugleich, die beide großen Rechtsbereiche gleichzeitig erfüllen müssen.
Unsere Empfehlung lautet daher: Glaubt nichts über Tiny Houses, bevor ihr nicht solide hinterfragt und recherchiert habt. Bunte Bildchen sagen überhaupt nichts über die Qualität und die Baugenehmigungsfähigkeit aus. Und wer behauptet, dass er ein baugenehmigungsfähiges Tiny House bauen kann, möge es mit Fakten (Baustatik, Wärmeschutznachweis usw.) belegen. Andernfalls ist es kein legales Wohnhaus sondern kann allenfalls als „übergewichtiger Wohnwagen“ für den Urlaub genutzt werden.
Nehmt einfach unsere Checkliste „Tiny House-Kauf“ zur Hand und prüft – egal bei welchen Hersteller oder Anbieter -, ob er die baurechtlichen Anforderungen erfüllen kann. Das kann im Zweifel viel, viel Geld sparen helfen. Ansonsten wünscht Euch das ganze Rolling Tiny House-Team ein ruhiges, gesundes und entspannendes Osterfest.
Foto Rügener Ostseestrand: © berwis / pixelio
